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Eifelgemeinde mit Herz
Die Versammlung der Jagdgenossenschaft Birresborn ist auf den 06.05.2011 terminiert.
Für die Stimmberechtigung in der Genossenschaftsversammlung ist das bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein geführte Jagdgenossenschaftskataster maßgebend.
Das Grundflächenverzeichnis liegt in der Zeit vom 18.04.2011 bis 02.05.2011 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Zimmer 107, zur Einsichtnahme durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Bezirk der Jagdgenossenschaft Birresborn gelegenen Grundstücke aus. Das Jagdgenossenschaftskataster kann auch von Beauftragten mit entsprechender Vollmacht eingesehen werden.
Befriedete Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes nicht im Kataster aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass Eigentumsveränderungen durch die neuen Eigentümer zur Berichtigung des Katasters angezeigt werden müssen.
Werden innerhalb der Auslegungsfrist keine Eigentumsveränderungen angezeigt bzw. Einsprüche eingelegt werden, gilt das Jagdgenossenschaftskataster als festgestellt.
Josef Bach, Jagdvorsteher
Versammlung der Jagdgenossenschaft Birresborn
Einladung
Die zur Jagdgenossenschaft Birresborn gehörenden Eigentümer von bejagbaren Grundstücksflächen werden hiermit für Freitag, 06.05.2011, 19.30 Uhr
zur Versammlung der Jagdgenossenschaft in den Sitzungssaal des ehemaligen Rathauses Birresborn eingeladen.
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorsitzenden
2. Rechnungslegung
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neues Landesjagdgesetz
6. Abschusspläne 2011/2012
7. Neuwahl des Jagdvorstandes
8. Planungen Jagdjahr 2011/2012
9. Jagdpachtangelegenheiten
10. Beschluss über die Verwendung des Reinerlöses und der Rücklagen aus der Jagdpacht
11. Verschiedenes
Hinweise zur Jagdgenossenschaftsversammlung:
Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundstückseigentümer im Bereich der Gemarkung Birresborn nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an. Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht und Eigentümer, deren Grundstücke zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Salm gehören, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Jagdgenossen. Jeder Jagdgenosse kann sich durch den Ehegatten, durch einen Verwandten in gerader Linie, durch eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte Person oder einen derselben Jagdgenossenschaft angehörigen volljährigen Jagdgenossen aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Mehr als drei Vollmachten darf kein Jagdgenosse in seiner Person vereinigen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Grundstücken, die im Miteigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur von einem Miteigentümer ausgeübt werden.
Josef Bach, Jagdvorsteher
Datum | 15.04.2011 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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