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Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn für das Haushaltsjahr 2015 vom 19.11.2015
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 13.11.2015 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: (siehe Grafik)
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird nicht geändert.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) werden nicht geändert.
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 in Höhe von 10.385.108,78 € erhöht sich voraussichtlich auf 10.393.388,78 €.
Ortsgemeinde Birresborn, den 19.11.2015
gez. Gordon Schnieder
Genehmigt gem. §§ 98, 95 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung vom 14.12.1973 (GVBl.) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 13.11.2015, AZ.: 1-11821/OG Birresborn.
(DS)
Daun, den 13.11.2015
Kreisverwaltung Vulkaneifel
im Auftrage: Günter Willems
Hinweis: Der Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Birresborn liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 30.11.2015 bis Dienstag, 08.12.2015 von Montag bis Donnerstag während der Dienstzeiten von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, in der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Zimmer 105 öffentlich aus.
Hinweis: Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde
Birresborn, 19.11.2015
gez. Schnieder,
Ortsbürgermeister
Verbandsgemeinde
Gerolstein
gez. Pauly,
Bürgermeister
Datum | 26.11.2015 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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