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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn für das Haushaltsjahr 2017 vom 11.12.2017
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 11.12.2017 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
gegenüber erhöht vermindert nunmehr
bisher um um festgesetzt auf
Euro Euro Euro Euro
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge 1.694.040,00 92.450,00 16.300,00 1.770.190,00
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 1.857.090,00 90.750,00 39.610,00 1.908.230,00
der Jahresfehlbetrag/-überschuss -163.050,00 +1.700,00 +23.310,00 -138.040,00
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen 1.569.160,00 92.450,00 16.300,00 1.645.310,00
die ordentlichen Auszahlungen 1.652.950,00 90.750,00 39.610,00 1.704.090,00
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen -83.790,00 +1.700,00 +23.310,00 -58.780,00
die außerordentlichen Einzahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00
die außerordentlichen Auszahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen 0,00 0,00 0,00 0,00
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 33.750,00 79.250,00 9.000,00 104.000,00
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 14.000,00 120.550,00 14.000,00 120.550,00
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit +19.750,00 -41.300,00 +5.000,00 -16.550,00
die Einzahlungen aus Finanzierungs-tätigkeit 110.620 ,00 16.550,00 4.590,00 122.580,00
die Auszahlungen aus Finanzierungs-tätigkeit 46.580,00 670,00 0,00 47.250,00
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 64.040,00 +15.880,00 -4.590,00 +75.330,00
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:
Euro Euro
zinslose Kredite von bisher 0,00 auf 0,00
verzinste Kredite von bisher 0,00 auf 16.550,00
zusammen von bisher 0,00 auf 16.550,00
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird nicht geändert.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), werden nicht geändert.
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 in Höhe von 10.353.704,64 € reduziert sich voraussichtlich auf 10.215.664,64 €.
Ortsgemeinde Birresborn, den 11.12.2017
gez. Schnieder, Ortsbürgermeister
Genehmigt gem. §§ 98, 95 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung vom 14.12.1973 (GVBl.) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 11.12.2017, AZ.: 1-11821/OG Birresborn.
Der unausgeglichene Haushalt stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 93 Absatz 4 der Gemeindeordnung (GemO) dar. Dieser Verstoß wurde durch die Kommunalaufsicht gem. § 121 GemO beanstandet.
Daun, den 11.12.2017
Kreisverwaltung Vulkaneifel
im Auftrage: Günter Willems
Hinweis:
Der Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Birresborn liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 18.12.2017 bis Donnerstag, 28.12.2017 von Montag bis Donnerstag während der Dienstzeiten von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, in der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Zimmer 105 öffentlich aus.
Hinweis:
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen .
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten First die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Birresborn, 11.12.2017
gez. Schnieder, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. Pauly, Bürgermeister
Datum | 11.12.2017 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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