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Birresborn

Eifelgemeinde mit Herz

Gemeinde

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn

für das Haushaltsjahr 2021 vom 05.03.2021

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 11.02.2021 hiermit bekannt gemacht wird:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 1.591.450,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 1.862.970,00 €

der Jahresfehlbetrag auf  — - 271.520,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen  — - 193.620,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  6.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 31.600,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz.

aus Investitionstätigkeit auf  — - 25.600,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz.

aus Finanzierungstätigkeit  — 219.220,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

das Jahr 2020:

- zinslose Kredite auf —  0,00 €

- verzinste Kredite auf  — 25.600,00 €

das Vorjahr 2019:

- zinslose Kredite auf  — 0,00 €

- verzinste Kredite auf —  35.500,00 €

Somit insgesamt auf —  61.100,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) auf  — 400 %

- Grundsteuer B (für die Grundstücke) auf  — 400 %

- Gewerbesteuer auf  — 380 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  — 55,00 €

für den zweiten Hund  — 65,00 €

für jeden weiteren Hund  — 80,00 €

für den ersten gefährlichen Hund  — 520,00 €

für den zweiten gefährlichen Hund  — 620,00 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 770,00 €

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:

Gemeindeeinrichtung

vom Hundertsatz der Grundgebühr

Grundgebühr in €

A. Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten:

I. Einzelgrabstätten:

Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 v. H.

300,00 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 v. H.

550,00 €

c) Raseneinzelgrab

100,00 v.H.

2.000,00 €

II. Doppelgrabstätten:

1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

100,00 v. H.

1.100,00 €

2. Bei Verlängerung des

Nutzungsrechtes bei späteren

Bestattungen wird für jedes

angefangene Jahr der entsprechende

Anteil der unter Ziffer A.II.1

genannten Gebühr erhoben.

3. Für die Wiederverleihung

des Nutzungsrechtes nach

Ablauf der ersten Nutzungszeit

wird die gleiche Gebühr nach

Ziffer A.II.1 erhoben.

III. Urnengrabstätten:

1. Für eine Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist,

100,00 v. H.

350,00 €

dies gilt auch für Beisetzung in vorhandene Grabstätten

2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit

von Urnengrabstätten wird für

jedes angefangene Jahr der

entsprechende Anteil der unter Ziffer

A.III.1 genannten Gebühr erhoben

3. Für eine anonyme Urnenbeisetzung

100,00 v. H.

425,00 €

4. Rasenurnengrab

100,00 v.H.

1.000,00 €

5. Rasenurnendoppelgrab

100,00 v.H.

1.300,00 €

Die Gebühr für eine neue Grabplatte beträgt 800,00 €.

B. Ausheben und Schließen von Gräbern

Die Grabstätten werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wiederverfüllt.

1. Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 v. H.

250,00 €

2. Für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem

vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 v. H.

500,00 €

3. Für die Beisetzung einer Urne

100,00 v. H.

175,00 €

C. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen:

Umbettungen von Verstorbenen werden durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die hierbei anfallenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten.

Für das Ausgraben von Urnen werden die tatsächlichen Kosten erhoben.

D. Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen:

1. Benutzung der Leichenhalle

und der Einsegnungshalle (Aufbahrungsraum)

– einschl. Reinigung –

bis zu 5 Tagen

100,00 v. H.

150,00 €

2. Benutzung der Leichenhalle und der

Einsegnungshalle (Aufbahrungsraum)

– einschl. Reinigung –ab dem 6. Tag pro Tag

100,00 v. H.

25,00 €

3. Benutzung der Einsegnungshalle

(Aufbahrungsraum)

– einschl. Reinigung –pro Tag

100,00 v. H.

50,00 €

E. Abraumbeseitigung:

Für die Abraumbeseitigung (Kränze, Blumenschmuck u. ä.)

beträgt die einmalige Gebühr

bei jeder Bestattung pauschal

100,00 v. H.

75,00 €

F. Einebnen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde:

1. Urnengrabstätten

100,00 v. H.

150,00 €

2. Einzelgrabstätten

100,00 v. H.

250,00 €

3. Doppelgrabstätten

100,00 v. H.

300,00 €

§ 6 Wertgrenzen für Investitionen

Um eine Investition von erheblicher finanzielle Bedeutung im Sinne des § 10 Absatz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) handelt es sich, wenn die Investition eine Wertgrenze von 50.000 € übersteigt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt voraussichtlich 9.425.491,56 €. Zum 31.12.2020 liegt der Stand des Eigenkapitals voraussichtlich bei 9.114.281,56 € und zum 31.12.2021 voraussichtlich bei 8.842.761,56 €.

Birresborn, 05.03.2021

gez. Christiane Stahl, Ortsbürgermeisterin

Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde

Genehmigt gemäß §§ 95 (4) Nr. 2, 103 (2) der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl.) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 11.02.2021. Weiterhin wird nach § 95 (4) Nr. 2 i. V. m. § 103 (2) GemO von dem in § 2 der Haushaltssatzung auf 61.100 € festgesetzten Gesamtbetrag der verzinsten Kredite lediglich ein Teilbetrag von 44.100 € genehmigt.

54550 Daun, 11.02.2021

Kreisverwaltung Vulkaneifel

Im Auftrage

Günter Willems

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.12.2021 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.03.2021 bis einschließlich 16.03.2021 von montags bis donnerstags während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 201 öffentlich aus.

Birresborn, 05.03.2021

gez. Christiane Stahl, Ortsbürgermeisterin

Kontext
Datum 05.03.2021
Quelle Quelle: et Blättchen
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