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Eifelgemeinde mit Herz
für das Haushaltsjahr 2021 vom 05.03.2021
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 11.02.2021 hiermit bekannt gemacht wird:
§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.591.450,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.862.970,00 €
der Jahresfehlbetrag auf — - 271.520,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen — - 193.620,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 31.600,00 €
der Saldo der Ein- und Ausz.
aus Investitionstätigkeit auf — - 25.600,00 €
der Saldo der Ein- und Ausz.
aus Finanzierungstätigkeit — 219.220,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
das Jahr 2020:
- zinslose Kredite auf — 0,00 €
- verzinste Kredite auf — 25.600,00 €
das Vorjahr 2019:
- zinslose Kredite auf — 0,00 €
- verzinste Kredite auf — 35.500,00 €
Somit insgesamt auf — 61.100,00 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) auf — 400 %
- Grundsteuer B (für die Grundstücke) auf — 400 %
- Gewerbesteuer auf — 380 %
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 55,00 €
für den zweiten Hund — 65,00 €
für jeden weiteren Hund — 80,00 €
für den ersten gefährlichen Hund — 520,00 €
für den zweiten gefährlichen Hund — 620,00 €
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 770,00 €
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
Gemeindeeinrichtung |
vom Hundertsatz der Grundgebühr |
Grundgebühr in € |
A. Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten: |
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I. Einzelgrabstätten: |
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Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr |
100,00 v. H. |
300,00 € |
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
100,00 v. H. |
550,00 € |
c) Raseneinzelgrab |
100,00 v.H. |
2.000,00 € |
II. Doppelgrabstätten: |
||
1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung |
100,00 v. H. |
1.100,00 € |
2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.II.1 genannten Gebühr erhoben. |
||
3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr nach Ziffer A.II.1 erhoben. |
||
III. Urnengrabstätten: |
||
1. Für eine Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist, |
100,00 v. H. |
350,00 € |
dies gilt auch für Beisetzung in vorhandene Grabstätten |
||
2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Urnengrabstätten wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.III.1 genannten Gebühr erhoben |
||
3. Für eine anonyme Urnenbeisetzung |
100,00 v. H. |
425,00 € |
4. Rasenurnengrab |
100,00 v.H. |
1.000,00 € |
5. Rasenurnendoppelgrab |
100,00 v.H. |
1.300,00 € |
Die Gebühr für eine neue Grabplatte beträgt 800,00 €. |
B. Ausheben und Schließen von Gräbern |
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Die Grabstätten werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wiederverfüllt. |
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1. Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum |
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vollendeten 5. Lebensjahr |
100,00 v. H. |
250,00 € |
2. Für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem |
||
vollendeten 5. Lebensjahr |
100,00 v. H. |
500,00 € |
3. Für die Beisetzung einer Urne |
100,00 v. H. |
175,00 € |
C. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen: |
||
Umbettungen von Verstorbenen werden durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die hierbei anfallenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten. |
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Für das Ausgraben von Urnen werden die tatsächlichen Kosten erhoben. |
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D. Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen: |
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1. Benutzung der Leichenhalle und der Einsegnungshalle (Aufbahrungsraum) – einschl. Reinigung – |
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bis zu 5 Tagen |
100,00 v. H. |
150,00 € |
2. Benutzung der Leichenhalle und der |
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Einsegnungshalle (Aufbahrungsraum) |
||
– einschl. Reinigung –ab dem 6. Tag pro Tag |
100,00 v. H. |
25,00 € |
3. Benutzung der Einsegnungshalle |
||
(Aufbahrungsraum) |
||
– einschl. Reinigung –pro Tag |
100,00 v. H. |
50,00 € |
E. Abraumbeseitigung: |
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Für die Abraumbeseitigung (Kränze, Blumenschmuck u. ä.) |
||
beträgt die einmalige Gebühr |
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bei jeder Bestattung pauschal |
100,00 v. H. |
75,00 € |
F. Einebnen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde: |
||
1. Urnengrabstätten |
100,00 v. H. |
150,00 € |
2. Einzelgrabstätten |
100,00 v. H. |
250,00 € |
3. Doppelgrabstätten |
100,00 v. H. |
300,00 € |
§ 6 Wertgrenzen für Investitionen
Um eine Investition von erheblicher finanzielle Bedeutung im Sinne des § 10 Absatz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) handelt es sich, wenn die Investition eine Wertgrenze von 50.000 € übersteigt.
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt voraussichtlich 9.425.491,56 €. Zum 31.12.2020 liegt der Stand des Eigenkapitals voraussichtlich bei 9.114.281,56 € und zum 31.12.2021 voraussichtlich bei 8.842.761,56 €.
Birresborn, 05.03.2021
gez. Christiane Stahl, Ortsbürgermeisterin
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 (4) Nr. 2, 103 (2) der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl.) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 11.02.2021. Weiterhin wird nach § 95 (4) Nr. 2 i. V. m. § 103 (2) GemO von dem in § 2 der Haushaltssatzung auf 61.100 € festgesetzten Gesamtbetrag der verzinsten Kredite lediglich ein Teilbetrag von 44.100 € genehmigt.
54550 Daun, 11.02.2021
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Im Auftrage
Günter Willems
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.12.2021 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.03.2021 bis einschließlich 16.03.2021 von montags bis donnerstags während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 201 öffentlich aus.
Birresborn, 05.03.2021
gez. Christiane Stahl, Ortsbürgermeisterin
Datum | 05.03.2021 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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