Hier leben ist wie Urlaub machen...

Birresborn

Eifelgemeinde mit Herz

Gemeinde

Haushaltssatzung 2003

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresbornfür das Haushaltsjahr 2003 vom 23.01.2003

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 1998 (GVBL. S. 171), BS 2020-1, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Daun als Aufsichtsbehörde vom 13.01.2003 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird
im Verwaltungshaushalt

  • in der Einnahme auf 1.154.830,00 EURO
  • in der Ausgabe auf 1.154.830,00 EURO
im Vermögenshaushalt
  • in der Einnahme auf 405.850,00 EURO
  • in der Ausgabe auf 405.850,00 EURO
festgesetzt.

§ 2
Es werden festgesetzt

  1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 83.820,00 EURO
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EURO
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EURO

§ 3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300,00 v.H.
    • für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320,00 v.H.
  2. Gewerbesteuer 330,00 v.H.
  3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
    • für den ersten Hund 55,00 EURO
    • für den zweiten Hund 65,00 EURO
    • für jeden weiteren Hund 80,00 EURO
    • für den ersten Kampfhund 520,00 EURO
    • für den zweiten Kampfhund 620,00 EURO
    • für jeden weiteren Kampfhund 770,00 EURO

§ 4
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBL. S. 175) werden für das Haushaltsjahr 2003 wie folgt festgesetzt:Gemeindeeinrichtung vom Hundertsatz der GebührGrundgebühr EURO

  1. Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten:
    1. Einzelarabstätten:
      Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
      • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.250,00 ¤
      • ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.375,00 ¤
    2. Doppelgrabstätten:
      1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 100,00 v. H.750,00 ¤
      2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.11.1 genannten Gebühr erhoben.
      3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr nach ZifferA.II.1 erhoben.
    3. Urnengrabstätten:
      1. Für eine Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist 100,00 v. H.175,00 ¤
      2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Urnengrabstätten wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.III.1 genannten Gebühr erhoben
      3. Für eine anonyme Urnengrabstätte100,00.v.H. 200,00 ¤
    4. Mehrfachgrabstätten:
      1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erstbestattung) für jede vorgesehene Belegung 100,00 v. H.375,00 ¤
      2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.IV.1. genannten Gebühr erhoben.
    5. Gemischte Grabstätten:
      1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erstbestattung) 100,00v. H.375,00 ¤
      2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit für die Beisetzung einer Urne wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer A.l genannten Gebühr erhoben.
  2. Ausheben und Schließen von Gräbern:Die Grabstätten werden von demFriedhofspersonal bzw. den Beauftragtender Friedhofsverwaltung ausgehobenund wiederverfüllt.
    1. Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.150,00 ¤
    2. Für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H.300,00 ¤
    3. Für die Beisetzung einer Urne 100,00v.H.100,00 ¤
    4. Für anonyme Urnenbeisetzungen 100,00v.H.50,00 ¤
  3. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen:
    1. Umbettungen werden durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die hierbei anfallenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten.
    2. Für das Ausgraben von Aschen/Urnen 100,00 v. H75,00 ¤
    3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen/Urnen werden Gebühren gem. Buchstabe B erhoben.
  4. Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen:Benutzung der Leichenhalle und derEinsegnungshalle einschließlich Reinigung
    1. bis zu 4 Tagen 100,00 v. H.100,00 ¤
    2. für jeden weiteren Tag 100,00 v. H.25,00 ¤
  5. Abraumbeseitigung:Für die Beseitigung von Kränzen,Blumenschmuck und sonstigem Abraum wirdbei jeder Bestattung eine einmaligeGebühr erhoben von 100,00 v.H. 75,00 ¤

Ortsgemeinde Birresborn, 23.01.2003
gez. Bach, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Pauly, Bürgermeister

Genehmigt gem. § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.) in der zzt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 13.01.2003, AZ.: 10.-029/OG Birresborn(DS) Daun, den 13.01.2003

Kreisverwaltung Daun
im Auftrag: J. Saxler
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 03.02.2003 bis einschließlich Dienstag, dem 11.02.2003, an allen Werktagen, außer samstags, während der Dienstzeiten von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kyllweg 1, Zimmer 105, öffentlich aus.
Hinweis:
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten First die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Birresborn, 23.01.2003
Bach, Ortsbürgermeister

Verbandsgemeinde GerolsteinPauly, Bürgermeister

Kontext
Datum 31.01.2003
Quelle Quelle: et Blättchen
Gelesen 1095 mal