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Birresborner Phönix Sprudel GmbH 54574 Birresborn / Vulkaneifel
Die veröffentlichten Informationen im Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes haben ein verzerrtes, nicht mehr der Realität entsprechendes Bild in der Öffentlichkeit bewirkt.
Diese Pressemitteilung soll der Aufklärung bezüglich des rechtlichen Rahmens und damit der Richtigstellung öffentlich getroffener Aussagen dienen.
Die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Birresborner Phönix Sprudel GmbH war unumgänglich.
Am 11. November 2003 mussten die Abfüllung, der Vertrieb und die Vermarktung der Birresborner Produkte eingestellt werden.
Damit folgte ich als Geschäftsführer eines Brunnenunternehmens, der Birresborner Phönix Sprudel GmbH, den unmissverständlichen gesetzlichen Auflagen der europaweit einheitlichen Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO).
Darin heißt es in § 5 Abs. 3 (Zitat): "Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen ..., enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so muss der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zwecke des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht."
Die in der Quelle gefundenen Fremdstoffe konnten zwar im Rahmen des genehmigten Verfahrens der Enteisenung vollständig entzogen und damit die Unbedenklichkeit für die Gesundheit unserer Konsumenten sichergestellt werden. Die Birresborner Produkte durften ab diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr als "Natürliches Mineralwasser" gemäß MTVO § 2 Abs. 2 (natürliche Reinheit) deklariert werden.
Der Verlust der Eigenschaft als "Natürliches Mineralwasser" entzog dem Unternehmen die Existenzgrundlage, denn eine Umbenennung und Vermarktung als Tafelwasser - dies wäre gemäß der MTVO erlaubt - hätte nicht ohne Information der Öffentlichkeit, der Veränderung unseres Etiketts und schon gar nicht heimlich, vollzogen werden können.
Diese Veränderung hätte sich unweigerlich spürbar und nachhaltig negativ auf das bisher gute Image der Mineralwassermarke Birresborner ausgewirkt.
Vor dem Hintergrund einer Quellverunreinigung hätte es zur sofortigen und dauerhaften Abwanderung der bisherigen Birresborner Verwender geführt. Die Marke Birresborner wäre nicht mehr zu Vermarkten gewesen.
Gleiches gilt für das Aussetzen der Vermarktung, wie sie in der MTVO gestattet wird: "bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist" (MTVO).
Dies konnte ich nicht in Betracht ziehen, da die Dauer des Vermarktungsstopps zeitlich nicht abzusehen war. Dies war zum Zeitpunkt meiner Entscheidung nicht einzuschätzen und ist es auch heute nicht, knapp zwei Wochen danach.
In diesem Zusammenhang komme ich zu einem wichtigen Punk, der in den letzten beiden Wochen häufig genannt wurde und der seit vergangenen Freitag geklärt ist.
Nämlich die Frage, ob die Belastung unserer Quellen eines natürlichem Ursprungs oder künstlich, also von Menschenhand entstammt.
Die Belastung mit Fremdstoffen wurde im Rahmen unserer regelmäßigen Untersuchungen in diesem Jahr erstmalig festgestellt.
Alle früheren Untersuchungen der Birresborner Quelle wiesen stets eine einwandfreie, vollkommen unbelastete Qualität aus.
Die zum Zweck der Untersuchung von mir eingesetzten Institute Fresenius, Taunusstein und IWW, Duisburg, bestätigten dies.
Ergänzen möchte ich einen weiteren Punkt:
Die Verwunderung meiner Mitarbeiter, von all dem nichts geahnt zu haben.
Dies ist richtig! Ich habe bewusst die Mitarbeiter nicht informiert, da es sich durch die umfangreichen Untersuchungen einerseits um ein schwebendes Verfahren handelte, andererseits um sie nicht zu beunruhigen.
Während der gesamten Zeit habe ich mit allen relevanten Behörden gesprochen, um eine Einstellung des Betriebes wegen Verstoßes gegen die MTVO zu verhindern. Mein Ziel war, eine Duldung zu erreichen, da das Lebensmittelrecht nicht verletzt wurde.
Gesprochen wurde mit der Kreisverwaltung Daun, Landesamt für Geologie und Bergbau, Landesuntersuchungsamt, Koblenz und dem hierfür verantwortlichen Umweltministerium Mainz.
Die produzierte Ware ist gemäß dem Lebensmittelgesetz einwandfrei und voll verkehrsfähig. Es liegt jedoch unmissverständlich der Verstoß gegen die Mineral- und Tafelwasserverordnung vor.
Damit hat man den Betrieb behördlicherseits nicht geschlossen, man wäre jedoch dazu verpflichtet gewesen, die Staatsanwaltschaft über den Verdacht des Verstoßes gegen die Mineral- und Tafelwasserverordnung zu informieren. Damit wäre ein Strafverfahren eröffnet worden.
Es bleibt festzuhalten, dass meine Entscheidung, den Betrieb der Birresborner Phönix Sprudel GmbH einzustellen, unvermeidbar war.
Eine Einstellung des Geschäftsbetriebes war damit für mich, meine Mitarbeiter und auch unserer Muttergesellschaft die schlimmste, aber einzig mögliche Maßnahme.
Für die Mitarbeiter strebe ich nun eine sozialverträgliche Lösung an.
Wilko Machtan
Geschäftsführer
Birresborner Phönix Sprudel GmbH, 24.11.2003
Datum | 24.11.2003 |
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Quelle | Pressemitteilung Birresborner Phönix |
Unternehmen | Birresborner Phoenix Sprudel GmbH |
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