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Die Erhebung von Gebühren für die Auslieferung von Medikamenten über die sog.
Ortsbürgermeister Bach hatte sich daher zunächst an die beteiligten Apotheken in Gerolstein gewandt. Von dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Erhebung einer Gebühr von 1 € je Verordnung nicht kostendeckend sei, weil jede Apotheke für die jährlich neu zu beantragende Genehmigung eine Verwaltungsgebühr von 255,65 € (früher 500,-- DM) zu entrichten habe. Für die Genehmigungen, die von der Landesapothekerkammer erteilt werden, fallen also jährlich Verwaltungsgebühren von über 1.000 € an.
Ortsbürgermeister Bach hat sich in den letzten Monaten mehrfach an das zuständige Landesministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gewandt, um eine Reduzierung der Genehmigungsgebühr zu erreichen. Das Ministerium teilte nunmehr mit, dass die Verwaltungsgebühr an der oberen Grenze des zulässigen Gebührenrahmens liege. In der Antwort des Ministeriums wird darauf verwiesen, dass die Abgabe von Medikamenten über die Sammelstellen nach der Apothekenbetriebsordnung im Grundsatz unzulässig sei. Die Zulassung von Ausnahmeregelungen bedürfe einer sehr umfangreichen Prüfung, so dass die von der Landesapothekerkammer erhobene Gebühr in dieser Höhe gerechtfertigt sei.
Die Bemühungen des Ortsbürgermeister eine Reduzierung der Verwaltungsgebühr und damit eine Senkung oder den Wegfall der "Rezeptgebühr" von einem 1 € zu bewirken, waren somit leider erfolglos.
Datum | 28.08.2004 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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