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Eifelgemeinde mit Herz
Ausbauplanung in der Noll, Festsetzung Wiederkehrender Beitrag, Widmung Gemeindestraßen, Teilabschußgenehmigung Kormorane an der Kyll, Haushaltsangelegenheiten
Informationen aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 17.01.2006
Ausbauplanung Straße "In der Noll"
Das Planungsbüro Scheuch hat den geplanten Ausbau
der Straße "In der Noll" vorgestellt. Mit dem Ausbaubeginn
wird erst ab Mitte Mai 2006 gerechnet, vorher erfolgt noch
eine Besprechung/Begehung mit den Anliegern der Straße.
Festsetzung und Erhebung des wiederkehrenden Beitrages
ab dem Jahr 2004 -Ausbau verschiedener Ortsstraßen und Fischbachstraße-
Der Ortsgemeinderat beschließt, für die beitragsfähigen
Aufwendungen der Jahre 2004 und 2005 für öffentliche
Verkehrsanlagen in Höhe von 377.776,45 Euro den
wiederkehrenden Beitrag zu erheben. Der Beitragssatz
wird auf 0,4668 Euro festgesetzt. Der Betrag soll
in vier Raten, jeweils am 01.04. und 01.10. in den
Jahren 2006 und 2007, fällig werden.
Widmung von Gemeindestraßen
Aufgrund der §§ 2 und 36 des Landesstraßengesetzes
Rh.-Pfalz vom 01.08.77 in der z.Zt. geltenden Fassung
werden die Verkehrsanlagen
- Stichstraße, abzweigend von der Mürlenbacher Straße,
gegenüber der Einmündung Kopper Straße in die
Mürlenbacher Straße, Flur 37, Parz. 101,
- Stichstraße abzweigend von der Straße "In der Noll",
Flur 38, Parz. 16,
- der Fußweg in der Straße "Im Steinreich",
Flur 14, Parz. 2/20, und
- die Straße "Im Lierchesseifen", Flur 39,
Parz. 124, teilweise für den öffentlichen
Verkehr gewidmet.
Die Straßen erhalten die Eigenschaft als dem
öffentlichen Verkehr dienende Gemeindestraßen
Ortsstraßen). Der Allgemeingebrauch für den Fußweg wird
auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Festsetzung der VG-Umlage für das Haushaltsjahr 2005
aufgrund nachträglicher Senkung des Verbandsgemeinde-
umlagesatzes.Die Umlage der Ortsgemeinde Biresborn
wird in Höhe von 185.951,00 Euro festgesetzt,
daher ist gegenüber der auf der Basis von 36 %
festgesetzten Verbandsgemeindeumlage ein Betrag
von 10.938,00 Euro zu erstatten.
Bewilligung des Abschusses von Kormoranen an der Kyll
Mit Bescheid der Kreisverwaltung Daun vom 03.01.06
ist eine Schießerlaubnis für die Gesamtstrecke der Kyll
von der Quelle bis zur Moseleinmündung) für 20 Kormorane
erteilt worden. Die VGV Gerolstein hat die
Schießerlaubnisse im Auftrag der Fischereigenossenschaften
an der Kyll in den Verbandsgemeinden Gerolstein und
Hillesheim beantragt
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birresborn für das Haushaltsjahr 2006 vom 18.01.2006
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 1998 (GVBL. S. 171), BS 2020-1, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach durch die Kreisverwaltung Daun als Aufsichtsbehörde vom 06.01.2006 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf1.241.210,00 EURO
in der Ausgabe auf1.241.210,00 EURO
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf490.450,00 EURO
in der Ausgabe auf490.450,00 EURO
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf38.030,00 EURO
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen auf0,00 EURO
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf0,00 EURO
§ 3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für
das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)300,00 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)320,00 v.H.
2. Gewerbesteuer330,00 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund55,00 EURO
für den zweiten Hund65,00 EURO
für jeden weiteren Hund80,00 EURO
für den ersten Kampfhund 520,00 EURO
für den zweiten Kampfhund 620,00 EURO
für jeden weiteren Kampfhund 770,00 EURO
§ 4
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz
vom 20. Juni 1995 (GVBL. S. 175) werden für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
Gemeindeeinrichtung vom Hundertsatz derGebühr
Grundgebühr EURO
A. Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten
I. Einzelgrabstätten
Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr100,00 v. H. 250,00 EURO
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr100,00 v. H.375,00 EURO
II. Doppelgrabstätten
1.Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung100,00 v. H.750,00 EURO
2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren
Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der
entsprechende Anteil der unter Ziffer II.1 genannten
Gebühr erhoben.
3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach
Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr
nach Ziffer II.1 erhoben.
III. Urnengrabstätten
1. Für eine Urnengrabstätte für die Dauer der
Ruhefrist 100,00 v. H. 175,00 EURO
2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Urnen-
grabstätten wird für jedes angefangene Jahr der
entsprechende Anteil der unter Ziffer 1 genannten
Gebühr erhoben.
3. Für eine anonyme Urnengrabstätte 100,00 v. H. 200,00 EURO
IV. Mehrfachgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erstbe-
stattung) für jede vorgesehene Belegung 100,00 v. H.375,00 EURO
2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren
Bestattungen wird für jedes angefangene Jahr der
entsprechende Anteil der unter Ziffer .1 genannten
Gebühr erhoben.
V. Gemischte Grabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2
Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erstbestattung) 100,00 v. H.
375,00 EURO
2. Bei Verlängerung der Nutzungszeit für die Beisetzung
einer Urne wird für jedes angefangene Jahr der
entsprechende Anteil der unter Ziffer I genannten
Gebühr erhoben.
B. Ausheben und Schließen von Gräbern
Die Grabstätten werden von dem Friedhofspersonal bzw.
den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und
wieder verfüllt.
1. Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H. 175,00 EURO
2. Für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 v. H. 350,00 EURO
3. Für die Beisetzung einer Urne 100,00 v. H. 100,00 EURO
4. Für anonyme Urnenbeisetzungen 100,00 v. H. 130,00 EURO
C. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1. Umbettungen werden durch gewerbliche Unternehmen
durchgeführt. Die hierbei anfallenden Kosten sind von
den Gebührenschuldnern zu erstatten.
2. Für das Ausgraben von Aschen/Urnen 100,00 v. H. 100,00 EURO
3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die
Wiederbeisetzung von Aschen/Urnen werden
Gebühren gem. Ziffer VI erhoben.
D. Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen
Benutzung der Leichenhalle und der Einsegnungshalle
einschließlich Reinigung 100,00 v. H. 150,00 EURO
E. Abraumbeseitigung
1.Für die Beseitigung von Kränzen, Blumenschmuck und
sonstigem Abraum wird bei jeder Bestattung eine einmalige
Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 v.H. 75,00 EURO
2.Bei Urnenbeisetzung 100,00 v. H.35,00 EURO
3.Bei Urnenbeisetzung im vorhandenes Grab100,00 v. H.25,00 EURO
Ortsgemeinde Birresborn, den 18.01.2006
gez. Bach, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Pauly, Bürgermeister
Genehmigt gem. § 95, Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl.) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 06.01.2006, AZ.: 10-029/OG Birresborn.
(DS) Daun, den 06.01.2006
Kreisverwaltung Daun
im Auftrag: Josef Saxler, Kreisoberverwaltungsrat
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 30.01.2006 bis einschließlich Dienstag, dem 07.02.2006, an allen Werktagen, außer samstags, während der Dienstzeiten von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kyllweg 1, Zimmer 105, öffentlich aus.
Hinweis:
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten First die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Birresborn, 18.01.2006
Bach, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeinde Gerolstein
Pauly, Bürgermeister
Datum | 27.01.2006 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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