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Eifelgemeinde mit Herz
1. Schnee/Räum- und Streudienst - Kopperstraße und Neustraße 2. Ortsgemeinderatssitzung am 28.11.07 - 19.30h 3. Informationen aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 25.10.07 4. Bebauungsplan „Auf dem Boden“, Birresborn 5. Vorhaben Aqua Spa
1. Schnee/Räum- und Streudienst
Kopper Straße und Neustraße
Seitens der Straßenmeisterei wird beanstandet, dass der Räum- und Streudienst durch parkende Fahrzeuge kaum oder gar nicht möglich ist. Sollte sich die Situation nicht ändern, wird dies zukünftig infrage gestellt.
Auf Gemeindeebene ist dies in Teilbereichen der Neustraße ebenso ein Problem. Ich bitte daher alle Fahrzeughalter, dies zu berücksichtigen, damit weiterhin der Winterdienst gewährleistet werden kann. Die dürfte im eigenen Interesse aber auch im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sein.
Josef Bach
Ortsbürgermeister
2.Öffentliche Bekanntmachung
Am Mittwoch, 28.11.2007 findet um 19:30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Birresborn eine Sitzung des Ortsgemeinderates Birresborn statt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1.Einwohnerfragen
2.Niederschrift der letzten Sitzung
3.Neufestsetzung Überschwemmungsgebiet der Kyll
4.Entwurf der Landesverordnung "Naturpark Vulkaneifel"
5.Neufassung der Satzung über die Erhebung von "wiederkehrenden Beiträgen" für Verkehrsanlagen
6.Mitteilungen, Wünsche und Anregungen
Nichtöffentliche Sitzung
7.Niederschrift der letzten Sitzung
8.Grundstücksangelegenheiten
9.Vertragsangelegenheiten
10.Zuschussangelegenheit "Dauner Tafel"
11.Mitteilungen, Wünsche und Anregungen
Josef Bach
Ortsbürgermeister
3. Informationen aus der Sitzung
des Ortsgemeinderates
Der Ortsgemeinderat hat am 25.10.07 den 1. Nachtragshaushalt für das Jahr 2007 beraten und beschlossen. Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan erfolgt eine Fortschreibung der finanziellen Situation. Der Verwaltungshaushalt schließt nach wie vor ausgeglichen ab. Im Vermögenshaushalt steigt das Volumen um 326.390 EUR auf jetzt 459.380 EUR. Neu veranschlagt wurde die Erschließung des Gewerbegebietes "Auf dem Boden".
Die während der Planoffenlage zum Bebauungsplan "Auf dem Boden" eingegangenen Stellungnahmen (Hinweise, Anregungen, Bedenken) wurden vom Rat geprüft. Nach Abwägung aller Stellungnahmen wurde der Bebauungsplan gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die Planung kann nunmehr zur Rechtskraft geführt werden.
Im nichtöffentlichen Teil wurden Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet "Auf dem Boden" detailliert besprochen. Außerdem standen Grundstücksangelegenheiten zur Beratung an. Vorberaten wurde die Neufassung der Satzung über die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge für Verkehrsanlagen (Ausbauanträge). Der Satzungsbeschluss wird in einer der kommenden Sitzungen des Ortsgemeinderates in öffentlicher Sitzung gefasst.
4. Bebauungsplan "Auf dem Boden", Birresborn
- Bekanntmachung der Rechtskraft gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) -
Der Ortsgemeinderat Birresborn hat die Aufstellung des Bebauungsplanes "Auf dem Boden" in öffentlicher Sitzung am 30.07.2007 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand am 30.07.2007 statt. Die Planoffenlage fand vom 14.08.2007 bis 13.09.2007 statt.
Der Planbereich ist ca. 1,5 km nördlich der Ortslage Birresborn gelegen und grenzt westlich an die L 24 an. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Gerolstein als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Das Plangebiet umfasst in Gemarkung Birresborn, Flur 33, die Flurstücke 36 und 37 mit einer Fläche von derzeit 5,17 ha. Die Abgrenzung des Plangebietes ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich, maßgebend ist die Festsetzung des Plangebietes in der Planurkunde.
Der Ortsgemeinderat Birresborn hat in öffentlicher Sitzung am 25.10.2007 über die während der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen beraten und beschlossen. In gleicher Sitzung wurde der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 BauGB gefasst.
Ortsbürgermeister Bach hat die Satzung am 19.11.2007 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung erlangt der Bebauungsplan "Auf dem Boden", Birresborn, Rechtskraft.
Der rechtskräftige Bebauungsplan einschl. Begründung, zusammenfassender Erklärung und Umweltbericht kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 213, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteil und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Birresborn, 23.11.2007
Josef Bach
Ortsbürgermeister
5.Vorhaben- und Erschließungsplan "AquaSpa/Leka", Birresborn
- Bekanntmachung der Rechtskraft gem. § 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB) -
Der Ortsgemeinderat Birresborn hat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in öffentlicher Sitzung am 19.12.2006 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand am 16.02.2007 statt. Am 07.03.2007 fasste der Ortsgemeinderat den Änderungs- und Auslegungsbeschluss zur Planung. Die Planoffenlage fand vom 27.03.2007 - 26.04.2007 statt. Die Planung wurde, auf Empfehlung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Koblenz, erneut geändert und am 18.06.2007 als Vorhaben- und Erschließungsplan "AquaSpa/Leka" beschlossen. In gleicher Sitzung wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan als Entwurf beschlossen und vom 10.07.2007 - 23.07.2007 erneut (mit verkürzter Frist) offengelegt. Über die während der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen hat der Ortsgemeinde am 30.07.2007 beraten und beschlossen. In gleicher Sitzung wurde der Satzungsbeschluss gem. § 10 (3) Baugesetzbuch gefasst.
Das Plangebiet besteht aus dem 3.966 qm großen Flurstück 115, Flur 39, Gemarkung Birresborn. Die zu überplanende Parzelle wird begrenzt im Norden und Osten durch die Salmer Straße und die öffentliche Straße (Flurstück 145/104), im Westen durch die Bahnstrecke und im Süden durch das Flurstück 117 (privates Grundstück).
Ortsbürgermeister Bach hat die Satzung (Vorhaben- und Erschließungsplan "AquaSpa/Leka") am 19.11.2007 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung erlangt der Vorhaben- und Erschließungsplan "AquaSpa/Leka", Birresborn, Rechtskraft.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan einschl. Begründung, zusammenfassender Erklärung und Umweltbericht kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 213, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, di Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den
§§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteil und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Birresborn, 23.11.2007
Josef Bach
Ortsbürgermeister
Datum | 24.11.2007 |
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Quelle | Quelle: et Blättchen |
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